§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen „Die Bastion".
(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 57482 Wenden, Schwalbenweg 5.
(3)   Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der Kurzform "e.V".
(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist
a.     die Darstellung von mittelalterlichen Lebensweisen
b.     der Besuch oder die Teilnahme an mittelalterlichen Märkten, Festen und anderen Veranstaltungen
c.     die Pflege des mittelalterlichen Brauchtums, der mittelalterlichen Lebensart sowie deren fantastischen Auslebung
d.     die ideelle sowie materielle Unterstützung von mittelalterlichen Veranstaltungen und Liverollenspielen
e.     die Teilnahme, Unterstützung und ggf. Organisation von Rollenspiel-veranstaltungen in einem mittelalterlichen Rahmen
f.     die Förderung der Geselligkeit mit anderen Mitmenschen sowie damalige Lebensweisen anschaulich näherbringen und erläutern
g.     der Bau, Erwerb, Erhalt und die Unterhaltung von Requisiten und Hilfsmitteln (Fundus) zur mittelalterlichen Darstellung.

(2)   Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und religiös sowie weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden.
(3)   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder oder sonstige Personen sind möglich, sofern sie dem Zweck des Vereins (siehe §2) dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4)   Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Abfindungen und auch keine Sacheinlagen zurück und haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(5)   Aufwendungen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen. Auslagen werden durch den Kassenwart gegen Vorlage der Belege erstattet.
(6)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Juristische Personen können ebenfalls als Mitglied aufgenommen werden. Stimmrecht hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter. Kinder und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aufnahmen sind jeweils zum ersten eines Monats möglich. Die Aufnahme wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
(3)   Ein Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4)   Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(5)   Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der schriftlich zu erteilen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(6)  Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Datum des Eintritts.
(7)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet
a.     durch Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
b.     durch freiwilligen Austritt
c.     durch Ausschluss aus dem Verein
d.     durch die Auflösung des Vereins.

(2)   Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Quartals möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Quartal. Die Beitragszahlung erfolgt im Übrigen anteilig.
(3)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder der Satzung schwer verstoßen hat, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(4)   Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5)   Eigentum des Vereins ist bei Beendigung der Mitgliedschaft unversehrt bzw. gebrauchsfähig und unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben.
(6)   Der Vorstand hat das Recht, Schadensersatz zu fordern.


§ 6 Mitglieder des Vereins

(1)   Alle Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)   Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3)   In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(4)   Mitglieder sind ab 18 Jahren stimmberechtigt. Beschränkt Geschäftsfähige können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn hierzu die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(5)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
(6)   Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen des Vereins für sich verbindlich an und fördern nach besten Kräften die Aufgaben des Vereins.
(7)   Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt und aufgefordert, bei den Beschlüssen und den Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
(8)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a.     Ordentliche Mitglieder
b.     Außerordentliche Mitglieder
c.     Fördernde Mitglieder
d.     Probemitglieder
e.     Ehrenmitglieder
 

8a. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede mittelalterlich interessierte und volljährige natürliche Person werden, welche eigenes, mittelalterlich anmutendes Equipment und Kleidung besitzt und dies auch aktiv zur Unterstützung des Vereinszweckes einsetzt. Sie muss ferner die Probemitgliedschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können auf eigenen Wunsch und per formlosen schriftlichen Antrag stets außerordentliche Mitglieder werden.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. Das Wahlrecht umfasst aktives wie auch passives Wahlrecht.

8b. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jede mittelalterlich interessierte natürliche Person werden, die grundsätzlich bereit ist, den Verein mit eigenem mittelalterlich anmutendem Equipment und Kleidung im Sinne des Vereinszweckes zu bereichern und zu unterstützen, dies jedoch derzeit nicht aktiv tut/tun kann. Sie muss ferner die Probemitgliedschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Gründungsmitglieder und Mitglieder, welche bis zu 3 Monate nach Gründung dem Verein beitreten, können auf eigenen Wunsch direkt außerordentliche Mitglieder werden, wenn sie den Verein passiv unterstützen wollen.
Außerordentliche, volljährige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder können auf eigenen Wunsch und per formlosen schriftlichen Antrag stets ordentliche Mitglieder werden.

8c. Fördernde Mitglieder
Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, an deren Mitgliedschaft der Verein interessiert ist, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- und Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Ein förderndes volljähriges Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

8d. Probemitglieder
Probemitglied kann jede mittelalterlich interessierte natürliche Person werden, welche eigenes, mittelalterlich anmutendes Equipment und Kleidung besitzt oder plant, sich dies anzuschaffen. Sie ist grundsätzlich bereit, den Verein aktiv zur Unterstützung des Vereinszweckes zu unterstützen. Die Probemitgliedschaft endet nach Antrag und Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung, beträgt aber mindestens 1 Jahr (365 Tage).
Alle volljährigen Probemitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

8e. Ehrenmitglieder
Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.


§ 7 Mitgliedsbeiträge/ Beitragswesen

Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und  -erhebung.


§ 8 Vereinsorgane

(1)   Organe des Vereins sind
a)     der Vorstand (§ 9 der Satzung)
b)     die Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung).
 

§ 9 Der Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand (§26 BGB) besteht aus:
a)       dem ersten Vorsitzenden
b)       bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
(3)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4)    Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
(5)    Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(6)    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(7)    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
(8)    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich, fernmündlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen.
(9)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(10)   Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per Email erklären. Schriftlich, fernmündliche oder per Email gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(11) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder seinem Rücktritt.
(12) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, werden die Vereinsgeschäfte vom Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt.
(13) Ein Vorstandsmitglied kann bei grob fahrlässiger Amtsausführung oder Unfähigkeit zur Amtsausführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand gemeinsam ohne Stimmrecht des Betroffenen abberufen werden.
(14) Der Abberufene kann gegen die Abberufung binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, über den durch eine innerhalb von 2 Wochen einberufende und innerhalb von 6 Wochen stattfindende Mitgliederversammlung entschieden wird.
(15) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht das Amt des abberufenen Mitglieds.
(16) Erst nach Bestätigung der Abberufung bzw. bei Verzicht auf oder nicht fristgerecht eingelegtem Widerspruch, wird der Nachfolger des Abberufenen durch eine Mitgliederversammlung bestimmt.
(17) In Vorstandsämter wählbar sind nur geschäftsfähige Personen.
(18) In den Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per Email durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat sodann spätestens zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(6)   Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über
a)     Genehmigung der Jahresrechnung,
b)     Aufgaben des Vereins,
c)     Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d)     Satzungsänderungen,
e)     Auflösung des Vereins,
f)      Mitwirkung bei Veranstaltungen,
g)     Planung von Veranstaltungen,
h)     die Entlastung des Vorstandes,
i)       Wahl des Vorstands für zwei Jahre,
j)       Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
(7)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder.
(8)  Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(9)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10)   Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen auch unter Nutzung moderner,  internetfähiger Medien online oder fernmündlich stattfinden.
(11)   Die Form der Mitgliederversammlung sowie etwaige Zugangsdaten oder    Einwahlnummern und - Prozeduren sind in der ordentlichen Einladung gemäß §10(3)         vermerkt. In einer solchen einberufenen Mitgliederversammlung werden  Beschlüsse     durch Zuruf und Bestätigung abgestimmt.
(12)   Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Kassenwart verwaltet das Vermögen  und die Anlagen des Vereins. Er informiert die Mitgliederversammlung und den         Vorstand über den Finanzstatus des Vereins, führt das Kassen und Anlagenbuch und unterstützt die Besteuerung des Vereins.
(13)   Bis zu zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer sind für die     Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Finanztätigkeiten des Kassenwarts     und des Vorstandes zuständig. Sie protokollieren dies für die Mitgliederversammlung      und empfehlen jener die Entlastung von Vorstand und Kassenwart.
 

§ 11 Aufwandsersatz

Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer nachweislichen Tätigkeit für den Verein entstanden sind.


§ 12 Satzungsänderung

(1)   Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Auch für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Die Auflösung kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)   Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4)   Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5)   Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6)   Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(7)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(8)   Über die Verteilung oder den Verbleib des Vereinsvermögens wird durch die Mitgliederversammlung bei Beschluss einer Auflösung mit einer zwei Drittel Mehrheit entschieden.
 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksam- oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.02.2017 errichtet.

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